Satzung

Gründungssatzung des Vereins Freizeit- und Kulturverein „zum weißen Ross“ Höchstenbach

 

§ 1    Name und Sitz

(1)    Der Verein führt den Namen „Freizeit- und Kulturverein „zum weißen Ross“ Höchstenbach“
Er soll in das Vereinsregister eingetragen sein und führt nach Eintragung den Zusatz „e.V.“

(2)    Der Sitz des Vereins ist Höchstenbach

 

§ 2   Zweck des Vereins

(1)    Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums sowie die Förderung der lokalen Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

        Die Veranstaltung traditioneller Feste und Märkte, darunter besonders das Abhalten und die Organisation des traditionellen Weihnachtsmarktes

        Das Abhalten kultureller Veranstaltungen und Feste, darunter freizeitliche, künstlerische und sportliche Veranstaltungen

        Die Förderung der lokalen kulturellen, künstlerischen wie traditionellen Strukturen

        Die Verwaltung anhängiger Liegenschaften

 

§ 3   Gemeinnützigkeit

(1)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung und ist nicht auf Gewinn gerichtet. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke sowie für die anfallenden Verwaltungsaufgaben verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4   Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 5   Mitgliedschaft

(1)    Mitglieder des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen

(2)    Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

(3)    Der Verein hat aktive und passive Mitglieder. Als passive Mitglieder werden aufgenommen Personen, die Interesse an den Zielen des Vereins zeigen und die deren Durchführung zu unterstützen und fördern gewillt sind.

(4)    Die Mitgliedschaft endet

a.      mit dem Tod des Mitglieds,

b.      durch schriftliche Austrittserklärung gerichtet an den Vorstand. Sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig,

c.      durch Ausschluss aus dem Verein. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Er kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des schriftlichen Ausschlussbescheides schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Bei Widerspruch ruht die Mitgliedschaft bis zur nächsten Mitgliederversammlung, in der dann entschieden wird.

(5)    Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen

 

§ 6   Beitrag, Spenden

Die Vereinsmitglieder zahlen einen jährlichen Vereinsbeitrag, dessen Mindesthöhe die Mitgliederversammlung durch Beitragsordnung festlegt.

Außerdem können Spenden geleistet werden.

 

§ 7   Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

1.  die Mitgliederversammlung

2.  der Vorstand

 

§ 8         Mitgliederversammlung

(1)    Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter unter der Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen durch persönliche Einladung mittels E-Mail einberufen.

(2)    Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen.

(3)    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder oder die Mehrheit des Vorstandes es beantragen.

(4)    Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins sind nur mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder zulässig. Ansonsten erfolgt die Beschlussfassung durch einfache Mehrheit.

(5)    Stimmberechtig sind aktive Mitglieder des Vereins.

 

§ 9   Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1)    Der Mitgliederversammlung sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:

a)   Wahl des Vorstandes und Festlegung weiterer Vorstandsämter

b)  Entgegennahme des Rechenschafts- und Kassenprüfungsberichtes

c)   Entlastung des Vorstandes

d)  Wahl der Kassenprüfer

e)   Beschlussfassung über die Beitragsordnung

f)   Beratung und Beschlussfassung über sonstige, auf der Tagesordnung stehende Fragen.

g)   Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand

 

(2)    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von zwei Vorstandsmitgliedern und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 10 Vorstand

(1)    Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und weiteren von der Mitgliederversammlung festzulegende Vorstandsämter.

(2)    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(3)    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4)    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

 

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

(1)    Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für die Aufgaben zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

(2)    In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

n  die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung

n  die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

n  die ordnungsgemäße Verwaltung des Vereinsvermögens

n  die Aufnahme und Ausschließung von Mitgliedern

n  die Information der Mitglieder über wichtige Vorgänge.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

(1)    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.

(2)    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vereinsvermögen einem gemeinnützigen Zweck zugeführt.