Gründungssatzung des Vereins Freizeit- und
Kulturverein „zum weißen Ross“ Höchstenbach
§ 1 Name und Sitz
(1) Der
Verein führt den Namen „Freizeit- und Kulturverein „zum weißen Ross“
Höchstenbach“
Er soll in das Vereinsregister eingetragen sein und führt nach Eintragung den
Zusatz „e.V.“
(2) Der Sitz
des Vereins ist Höchstenbach
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die
Förderung des traditionellen Brauchtums sowie die Förderung der lokalen Kunst
und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
–
Die Veranstaltung traditioneller Feste und Märkte, darunter besonders
das Abhalten und die Organisation des traditionellen Weihnachtsmarktes
–
Das Abhalten kultureller Veranstaltungen und Feste, darunter
freizeitliche, künstlerische und sportliche Veranstaltungen
–
Die Förderung der lokalen kulturellen, künstlerischen wie traditionellen
Strukturen
–
Die Verwaltung anhängiger Liegenschaften
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung und ist nicht auf
Gewinn gerichtet. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke sowie für die anfallenden Verwaltungsaufgaben verwendet werden. Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins kann jede natürliche und
juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die
gesetzlichen Vertreter zu stellen
(2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der
Vorstand.
(3) Der Verein hat aktive und passive Mitglieder. Als
passive Mitglieder werden aufgenommen Personen, die Interesse an den Zielen des
Vereins zeigen und die deren Durchführung zu unterstützen und fördern gewillt
sind.
(4) Die Mitgliedschaft endet
a. mit dem Tod des Mitglieds,
b. durch schriftliche Austrittserklärung gerichtet an den
Vorstand. Sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig,
c. durch Ausschluss aus dem Verein. Ein Mitglied, das in
erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss
des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Er kann innerhalb einer
Frist von einem Monat ab Zugang des schriftlichen Ausschlussbescheides schriftlich
Berufung beim Vorstand einlegen. Bei Widerspruch ruht die Mitgliedschaft bis
zur nächsten Mitgliederversammlung, in der dann entschieden wird.
(5)
Das
ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem
Vereinsvermögen
§ 6 Beitrag, Spenden
Die
Vereinsmitglieder zahlen einen jährlichen Vereinsbeitrag, dessen Mindesthöhe
die Mitgliederversammlung durch Beitragsordnung festlegt.
Außerdem
können Spenden geleistet werden.
§ 7 Vereinsorgane
Organe
des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
Sie wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter unter der Angabe der
Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen durch persönliche Einladung mittels E-Mail
einberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl
der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung
besonders hinzuweisen.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist
einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder oder die Mehrheit des
Vorstandes es beantragen.
(4) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins sind nur
mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder zulässig. Ansonsten erfolgt
die Beschlussfassung durch einfache Mehrheit.
(5) Stimmberechtig sind aktive Mitglieder des Vereins.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Der
Mitgliederversammlung sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Wahl des
Vorstandes und Festlegung weiterer Vorstandsämter
b) Entgegennahme
des Rechenschafts- und Kassenprüfungsberichtes
c) Entlastung
des Vorstandes
d) Wahl der
Kassenprüfer
e) Beschlussfassung
über die Beitragsordnung
f) Beratung und
Beschlussfassung über sonstige, auf der Tagesordnung stehende Fragen.
g) Beschlüsse
über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand
(2) Über die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von
zwei Vorstandsmitgliedern und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10
Vorstand
(1) Der
Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem
Kassenwart und weiteren von der Mitgliederversammlung festzulegende
Vorstandsämter.
(2) Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Sie bleiben im
Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(3) Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei der Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Der Verein
wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den
stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
§ 11
Aufgaben des Vorstandes
(1) Dem
Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für die Aufgaben zuständig,
die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
(2) In seinen
Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
n die Vorbereitung und Durchführung der
Mitgliederversammlung
n die Durchführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung
n die ordnungsgemäße Verwaltung des Vereinsvermögens
n die Aufnahme und Ausschließung von Mitgliedern
n die Information der Mitglieder über wichtige Vorgänge.
§
12 Auflösung des Vereins
(1) Die
Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vereinsvermögen einem gemeinnützigen Zweck zugeführt.